1.1 Die Symbionis GmbH (im folgenden Symbionis genannt) erstellt für den Auftraggeber Software und Systeme auf Grundlage von Werk- und Dienstverträgen. Die Rechtsbeziehungen von Symbionis zum Auftraggeber richten sich ausschließlich nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vereinbarung abweichender Bestimmungen und von Vertragsergänzungen und -änderungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn die Symbionis diesen nicht widerspricht und den Vertrag durchführt.
1.2 Die AGB der Symbionis in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für zukünftige Aufträge über Software und System-Entwicklung zwischen Symbionis Symbionis und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
1.3 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit.
2.1 Angebote von Symbionis sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder sie erfolgen befristet. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von Symbionis oder dadurch zustande, daß Symbionis den Vertrag ausführt.
2.2 Die Funktionalitäten, Eigenschaften und die Qualität der Software bzw Systeme richten sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Symbionis. Bei Vorgaben des Auftraggebers bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Symbionis. Über Besprechungen zur Präzisierung oder für Änderungen vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Leistungsgegenstandes, kann Symbionis Gesprächsnotizen anfertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn Symbionis sie dem Auftraggeber überläßt und dieser nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht . Symbionis wird den Auftraggeber auf diese Wirkung jeweils hinweisen.
2.3 Sofern Symbionis Entwicklungen nach Vorgaben und Spezifizierungen des Auftraggebers vornimmt oder sofern Symbionis Computerprogramme oder sonstige Komponenten Dritter oder des Auftraggebers selbst in die Entwicklungen integriert oder die eigenen Entwicklungen den vorgegebenen Komponenten anpaßt, übernimmt Symbionis keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten. Insbesondere stellt der Auftraggeber Symbionis von Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen Symbionis wegen Verletzung von fremden Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend machen.
2.4 Angaben und Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen und Dokumentationen etc. stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar, es sei denn, Symbionis erklärt die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich.
3.1 In der Regel erstellt Symbionis die Software + Systeme auf Grundlage der Vorgaben und Spezifikationen des Auftraggebers (Pflichtenheft). Dieser hat überprüft, daß die im Pflichtenheft aufgeführten Anforderungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
3.2 Soweit die Anforderungen an die Software + Systeme vom Kunden nicht selbständig vorgegeben werden, ist Symbionis bereit, den Auftraggeber gegen gesonderte Beauftragung und Vergütung bei der Pflichtenhefterstellung zu unterstützen oder das Pflichtenheft selbständig zu erstellen. Das gemeinsam oder ausschließlich von Symbionis erstellte Pflichtenheft wird sodann vom Auftraggeber geprüft und genehmigt. Stellt der Auftraggeber bei der Prüfung Mängel, Lücken oder Widersprüche fest, wird er dies Symbionis innerhalb von einer Woche mitteilen und Symbionis wird das Pflichtenheft nachbessern. Falls es sich bei den Nachbesserungen nicht um Mängelbeseitigungen handelt, kann Symbionis dafür eine Vergütung nach Aufwand verlangen.
Das Pflichtenheft ist die verbindliche Grundlage für die Erstellung der Software und des Systems. Für Änderungen gilt § 4.
3.3 Gegebenenfalls vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der Software- bzw Systementwicklung weitere Meilensteine und Leistungsabschnitte, bei deren Erreichen der Auftraggeber den Leistungsstand überprüfen und genehmigen wird. Hierbei gilt der jeweilige Leistungsstand spätestens eine Woche nach dem Zeitpunkt, an dem Symbionis dem Auftraggeber die jeweiligen Arbeitsergebnisse vorlegt oder das Erreichen des Leistungsstandes mitgeteilt hat, für abgenommen, es sei denn, der Auftraggeber rügt schriftlich und in nachvollziehbarer Weise Mängel.
Später auftretende Änderungs- und Erweiterungswünsche (Änderungen) in Bezug auf die Leistung von Symbionis wird der Auftraggeber schriftlich mitteilen. Diese können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen auf Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste von Symbionis führen. Symbionis kann die Ausführung von Änderungen verweigern, wenn diese zu einer wesentlichen Vertragsänderung führen oder diese in Anbetracht der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar oder nicht durchführbar sind. Mangels Einigung führt Symbionis die Entwicklung ohne Berücksichtigung der Änderungen aus. Für die Prüfung von Änderungen und für die Ausarbeitung von Nachtragsangeboten kann Symbionis eine Vergütung verlangen.
5.1 Grundsätzlich erhält der Auftraggeber an der Software, insbesondere an der Standard- Software ein räumlich und zeitlich unbefristetes, nicht-ausschließliches Recht zur Nutzung zu eigenen Zwecken, im eigenen Betrieb und in dem vertraglich vereinbarten Umfang nach folgender Maßgabe:
5.1.1 Der Auftraggeber darf die Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Rechnern laden und an der dort bestimmten Anzahl und Art von Arbeitsplätzen nutzen. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ist er berechtigt, die Software zu vervielfältigen, die notwendigen Sicherungskopien zu ziehen, die als solche zu bezeichnen sind, und die mitgelieferte Dokumentation zu gebrauchen. Vermietung, Überlassung oder Gebrauch durch und für Dritte, Timesharing-Nutzung, Nutzung im Rahmen von Symbionis- Service-Leistungen und Rechenzentrumstätigkeiten oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung für Dritte sind grundsätzlich nicht erlaubt.
5.1.2 Alle anderen Verwertungsarten, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen und die Verbreitung von Software bedürfen der Zustimmung von Symbionis. Der Auftraggeber erhält Software im Maschinencode und ohne Entwicklungsdokumentation. Die in der Ware oder in den Dienstleistungen enthaltenen Urheberrechtsvermerke, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.
5.1.3 Der Auftraggeber darf Software mit einem Wert von mehr als € 5.000,00 nur mit schriftlicher Erlaubnis von Symbionis an Dritte weitergeben. Symbionis wird die Erlaubnis erteilen, wenn der Auftraggeber vor Weitergabe schriftlich versichert, daß er die Nutzung der Software endgültig einstellt und keine Kopie zurückbehält, wenn die Software im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz verbleibt und wenn sich der Dritte schriftlich Symbionis gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergaberegeln verpflichtet. Der Auftraggeber überläßt dem Dritten die Datenträger und Handbücher im Original.
5.2 Sofern mit dem Auftraggeber vereinbart, erhält dieser an der individuell erstellten Software und den anderen Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung der Vergütung das ausschließliche, übertragbare, unwiderrufliche und zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte Nutzungs- sowie Eigentumsrecht. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, die Individualsoftware und die individuell erstellten Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu überarbeiten, zu verbreiten, Dritten zum Vertrieb zu überlassen, vorzuführen, sie wirtschaftlich zu verwerten und darüber öffentlich zu berichten. Der Auftraggeber erhält den Quellcode inklusive der Entwicklungsdokumentation und sämtliche sonstigen Unterlagen in Kopie oder im Original. Symbionis ist jedoch nicht gehindert, andere Software und Arbeitsergebnisse zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, die der an den Auftraggeber ausgelieferten Individualsoftware und den individuellen Arbeitsergebnissen ähnlich sind. Dabei wird Symbionis diese weder ganz noch teilweise und auch nicht in bearbeiteter Form kopieren.
5.3 Für den Fall der Einräumung eines umfänglichen ausschließlichen Nutzungsrechts an Individualsoftware nach § 5.2 erhält der Auftraggeber an Standard-Software und sonstigen Komponenten, die von Symbionis mitgeliefert werden und die zum Einsatz der Individualsoftware erforderlich sind, ein räumlich und zeitlich unbeschränktes nicht-ausschließliches Nutzungsrecht, diese in dem Umfang zu gebrauchen und gegebenenfalls Dritten zu überlassen, wie dies zur umfänglichen Nutzung der Individualsoftware erforderlich ist. Im übrigen gilt § 5.1.
5.4 Symbionis räumt die oben genannten Nutzungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Ausgleichs sämtlicher Forderungen ein. Symbionis kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbedingungen nach § 5 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht nach § 15 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung, bei Gefahr im Verzug auch ohne diese, nicht sofort unterläßt . Bei Widerruf wird der Auftraggeber die Original Software und vorhandene Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Er wird auf Anforderung von Symbionis die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.
5.5 Außer bei Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten wird der Auftraggeber Symbionis unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn Dritte auf die Software oder auf sonstige Arbeitsergebnisse zugreifen wollen; er wird Dritte auf die Rechtsinhaberschaft von Symbionis und auf die gegebenenfalls nur bedingten und eingeschränkt eigenen Nutzungsrechte hinweisen.
Symbionis stellt dem Auftraggeber die erbrachten Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter zur Verfügung, die die vertragsgemäße Nutzung behindern. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet dieser Symbionis unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber wird von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Symbionis wird nach eigener Wahl diese Ansprüche abwehren oder befriedigen. Gelingt die Abwehr oder Befriedigung eines Anspruches nicht, so wird Symbionis die betroffene Lieferung oder Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Anforderungen genügende Lieferung oder Leistung austauschen, wenn dies für den Auftraggeber hinnehmbar ist.
7.1 Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot von Symbionis, aus den in der Preisübersicht genannten Tarifen und Entgelten oder aus den sonstigen, von Symbionis in der Auftragsbestätigung akzeptierten Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Sofern die Vertragspartner hierzu keine Regelungen getroffen haben, erfolgt die Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
7.2 Bei Leistungen, die Symbionis nicht am Geschäftssitz erbringt, werden gesondert Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Pkw-Fahrten werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn 1. Klasse, Flugzeug Business-Class) und Übernachtungskosten nach Aufwand, Verpflegung pauschal nach den jeweils geltenden steuerlichen Höchstsätzen. Reisezeiten werden ebenfalls entsprechend der Preisliste berechnet.
7.3 Alle genannten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer sowie sonstige Zölle und Abgaben hinzukommen.
7.4.1 Vereinbarte Festpreise werden mangels gesonderter Vereinbarung wie folgt fällig und in Rechnung gestellt:
a) 30%des Festpreises bei Auftragsbestätigung oder nach Vertragsabschluß;
b) 40% des Festpreises bei Überggabe der Testkopie zur Durchführung des Abnahmetests;
c) 30% des Festpreises nach Abnahme.
7.4.2 Leistungen und Dienste, die nach Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich in Rechnung gestellt.
7.4.3 Soweit Preise nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind, sind sämtliche Angaben von Symbionis über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand eines Auftrages reine Schätzungen anhand der vom Auftraggeber genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich.
7.5 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt Symbionis 3 % Skonto. Maßgeblich für Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Zeitpunkt, ab dem Symbionis über die Beträge verfügen kann. Alle Zahlungen müssen durch Banküberweisung erfolgen.
7.6 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Symbionis berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % p. a. über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu fordern. Der
Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, daß als Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, Symbionis ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen. Bei Verzug des Auftraggebers ist Symbionis berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen.
7.7 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Auftraggeber nur für den Fall zu, daß Symbionis selbst eine grobe Vertragsverletzung begangen oder für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgeltes erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht.
8.1 Leistungsort ist der Sitz von Symbionis. Leistungsfristen sind, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet, circa-Fristen. Die Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten (z.B. bei Verwendung von Dritt- und Datenbanksoftware).
8.2 Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem Symbionis durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Ausfall von Mitarbeitern oder Rechnern ohne Verschulden von Symbionis, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Ausfall von Telekommunikationsanbietern) daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Störung. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem Symbionis auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf Entscheidungen des Auftraggebers wartet.
8.3 Symbionis gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen. Nachfristen müssen angemessen sein und in der Regel mehr als 10 Arbeitstage betragen.
8.4 Teilleistungen sind zulässig, soweit die geleisteten Teile isoliert nutzbar sind. Jede Teilleistung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
9.1 Der Auftraggeber erteilt Symbionis rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen.
9.2 Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich, unterstützt der Auftraggeber Symbionis bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er rechtzeitig und im erforderlichen Umfang z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen und Daten zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen etc. mitwirkt.
9.3 Der Auftraggeber testet gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programmes beginnt. Er trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, daß die Software nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Störungsdiagnosen, Testläufe, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Hierbei wird er Störungen unverzüglich melden. Der Auftraggeber stellt sicher, daß die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
9.4 Kommt der Auftraggeber den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Symbionis berechtigt, Leistungen zurückzubehalten. Leistet Symbionis dennoch, wird der Mehraufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der Symbionis dadurch entsteht, daß Arbeiten in Folge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben des Auftraggebers wiederholt werden müssen.
10.1 Jeder Vertragspartner benennt bei Vertragsabschluß einen Ansprechpartner oder Projektleiter, der für das Projekt verantwortlich ist und die erforderlichen Entscheidungen trifft. 10.2 Jeder Vertragspartner kann jederzeit die Durchführung von Besprechungen verlangen, wenn dies der Projektdurchführung förderlich erscheint. Die Projektleiter sind zur Teilnahme verpflichtet. Symbionis erstellt über die Projektbesprechungen ein Protokoll, daß beiderseits verbindlich wird, wenn Symbionis dem Auftraggeber das Protokoll überläßt und dieser nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht.
10.3 Symbionis kann für die Erbringungen der Leistungen Subunternehmer hinzuziehen.
11.1 Wenn die Vertragspartner einen Werkvertrag geschlossen oder die Durchführung einer Abnahme vertraglich vereinbart haben, kann Symbionis vom Auftraggeber eine schriftliche Abnahmeerklärung verlangen, sobald die Leistung im wesentlichen richtig, vollständig und mangelfrei erbracht worden ist
. Der Auftraggeber darf diese Erklärung nur dann verweigern, wenn die Leistungen wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel haben. Der Auftraggeber führt bei der Abnahme innerhalb eines vereinbarten Zeitplanes, mangels Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen, die Abnahmetests in Zusammenwirken mit Symbionis durch. Während der Abnahmetests werden die Vertragspartner gemeinsam auf einem standardisierten Formular ein Protokoll erstellen, aus dem die vereinbarten Testfälle/Testdaten, die durchgeführten Funktionsprüfungen und die festgestellten Fehler hervorgehen.
11.2 Während der Abnahmetests festgestellte Fehler werden wie folgt eingeteilt:
- Kategorie 1: ablaufverhindernde Fehler. Die Software kann nicht genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden;
- Kategorie 2: ablaufbehindernde Fehler. Die Nutzung der Software ist beeinträchtigt, kann jedoch im wesentlichen erfolgen. Der Fehler kann mit organisatorischen und sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden;
- Kategorie 3: Sonstige Fehler, die keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit der Software haben.
11.3 Die Vertragspartner nehmen die Einteilung in Fehlerkategorien einvernehmlich vor. Der Auftraggeber wird die Abnahme erklären, wenn kein Fehler der Kategorie 1 aufgetreten ist . Fehler der Kategorie 2 werden möglichst noch während der Abnahmetests behoben. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorien 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt. 11.4 Die Abnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Auftraggeber die Software mehr als einen Monat im Echtbetrieb rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.
11.5 Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständige nutzbare Leistungsteile kann Symbionis die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
12.1 Der Auftraggeber wird alle Leistungen entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 377, 378 HGB) durch qualifizierte Mitarbeiter unverzüglich untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung rügen. Symbionis verzichtet in keinem Fall auf den Einwand verspäteter Rügen.
12.2 Eine Fehlermeldung muß Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie über die Arbeiten, die mit der Software bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.
13.1 Symbionis übernimmt die Gewähr dafür, daß die Leistungen, insbesondere die überlassene Software, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen und grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten aufweisen. Symbionis kann jedoch nicht gewährleisten, daß überlassene Software stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher läuft. Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software liegt. Kein Fehler ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaften Daten etc. resultiert.
13.2 Symbionis kann Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung erbringen. Dienstleistungen können von Symbionis wiederholt werden. Die Nachbesserung von Software erfolgt nach Wahl von Symbionis durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, daß Symbionis Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Kunde ist hierbei bereit, Umgehungslösungen anzuwenden oder neue Programmstände zu übernehmen, außer wenn dies für ihn zu einem unzumutbaren Aufwand führt.
13.3 Falls die Nachbesserungen nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlußfrist endgültig fehlschlagen, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 14. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen (z.B. auf Neulieferung und -erstellung, Vertragskosten, Aufwendungsersatz, Rücksendekosten und auf Ersatz für die Mängelbeseitigung durch Dritte). Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden darf der Auftraggeber Dritte einschalten oder von Symbionis die Kosten für Vorsorgemaßnahmen verlangen. Voraussetzung dafür ist, daß der Auftraggeber Symbionis unverzüglich unterrichtet hat.
13.4 Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine Mängelrüge nach § 12 und der Nachweis des Auftraggebers, daß der Fehler auf den Leistungen von Symbionis beruht. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien Symbionis von der Leistungspflicht. Soweit Symbionis dennoch tätig wird, wird der dadurch verursachte Mehraufwand in Rechnung gestellt. 13.5 Die Gewährleistungszeit dauert zwölf Monate und beginnt mit der Leistungserbringung, bei Software-Entwicklung mit der Abnahme.
14.1 Symbionis leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluß, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang:
- bei Vorsatz in voller Höhe;
- bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in Höhe des vorhersehbaren und typischen Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eingeschaftszusicherung verhindert werden sollte;
- in anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes für alle aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis resultierenden Schäden.
14.2 Der Anspruch auf Schadensersatz darf den Verlust nicht übersteigen, den Symbionis bei Vertragsschluß als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die Symbionis kannte oder kennen mußte, hätte voraussehen können.
14.3 Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Symbionis steht der Einwand des Mitverschuldens offen.
14.4 Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Symbionis nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, daß die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
14.5 Soweit Versicherungsschutz besteht, stellt Symbionis dem Auftraggeber die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die geschlossene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Verfügung.
15.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet werden, geheim zu halten. Die Information und die entsprechenden Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände nach dem Stand der Technik und mit einem üblichen Aufwand so, daß Mißbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist. Diese Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht gilt insbesondere für technische Unterlagen und für Software.
15.2 Soweit Symbionis sich Dritter bei der Softwareentwicklung bedient, dürfen geheimhaltungspflichtige Informationen im erforderlichen Umfang offengelegt werden. Symbionis steht dafür ein, daß diese die Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht beachten.
15.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt dann nicht, wenn die Informationen öffentlich bekannt sind, wenn sie dem anderen Vertragspartner berechtigt von Dritten von mitgeteilt wurden oder dann, wenn ein Vertragspartner solche Informationen Behörden oder Gerichten zugänglich machen muß.
15.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch dann, wenn der Vertrag beendet ist oder nicht zustande kam.
16.1 Bei Rahmenverträgen und bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen ohne definiertes Vertragsende kann jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals zum Ablauf des auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahres.
16.2 Jeder Vertragspartner kann einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet;
- Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird;
- der Auftraggeber gegen die Urheber- und Nutzungsrechtsregelung (§ 5) verstößt.
Der Kündigung aus wichtigem Grund muß eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung, Kündigungsgrund und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre dem Kündigendem nicht zumutbar.
17.1 Die Vereinbarung abweichender Bestimmungen und von Vertragsergänzungen und - änderungen sowie Fristsetzungen und Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Die Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch die Versendung von Dokumenten per Fax und per Email. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.
17.2 Die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Daten des jeweils anderen Vertragspartners darf jeder Vertragspartner für interne Zwecke und zur Vertragsdurchführung elektronisch speichern und verarbeiten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des jeweiligen anderen Vertragspartners erlaubt.
17.3 Diese AGB ersetzen alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.
17.4 Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von Symbionis. Symbionis hat das Recht, auch an dem Gerichtsstand des Auftraggebers oder an jedem anderen nach nationalem oder internationalem Recht zuständigen Gerichtsstand zu klagen.
Wien, den 12.12.2011
Nussdorfer Strasse 64, Top 3b
1090 Wien
+43 (1) 7866496
Copyright © Symbionis GmbH. Alle Rechte vorbehalten.